Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung trat mit 08.02.2021 in Kraft, seit 28.02. ist die 2. Novelle der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung gültig. Diese verlängerte die Gültigkeit der aktuellen Regelungen
vorerst bis einschließlich 09.03.2021.
Sie finden die Verordnungund die zugehörige rechtliche Begründung im Bereich
„Coronavirus – Rechtliches“.
Untenstehende Grafik zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung liefert einen Überblick über die aktuellen Regelungen:
Abstand
Ein Abstand von mindestens 2 Metern gilt:
an allen öffentlichen Orten – indoor und outdoor.
Ausgenommen sind: Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige
Bezugspersonen.
am Arbeitsplatz, es sei denn, es können sonstige, geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden
(z.B. Aufstellen von Plexiglaswänden); zudem ist ein MNS zu tragen
FFP2-Maskenpflicht
Eine FFP2-Maske (oder eine gleichwertige Maske) ist zu tragen:
an allen öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen
bei (derzeit erlaubten) Veranstaltungen (z.B. Begräbnis)
in öffentlichen Verkehrsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen,
Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen
bei Fahrgemeinschaften
in Seil- und Zahnradbahnen
in allen Kundenbereichen des Handels sowie in nicht körpernahen Dienstleistungsbetrieben
auf Märkten (indoor und outdoor)
bei Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
in der Gastronomie (sofern geöffnet – z.B. in
Betriebskantinen) sowie beim Abholen von Speisen
in Beherbergungsbetrieben (sofern geöffnet) in allgemein zugänglichen Bereichen (Lobby,
Rezeption); Tragepflicht gilt nicht im Zimmer
bei Besuchen in Alten- und Pflegeheimen
auch von genesenen und geimpften Personen
Ausgenommen sind:
Arbeitsorte: siehe Berufsgruppentestungen
LogopädInnen und ihre PatientInnen: Diese sind
während ihrer Berufsausübung von der Maskenpflicht ausgenommen, da das Erkennen von Gesichtszügen und der Mimik wesentlich für erfolgreiche Behandlungen im Rahmen der Logopädie sind
Kundenbereiche, die sich im Freien befinden, und in denenein physischer Kontakt zu
Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist
gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen sowie deren
Kommunikationspartnerinnen/Kommunikationspartnern während der Kommunikation
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
Kinder ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können einen eng
anliegenden Mund-Nasen-Schutz statt einer FFP2-Maske tragen.
Personen, denen das Tragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (ärztliches Attest notwendig)
Schwangere; stattdessen ist ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz zu tragen
Ausgangsbeschränkung von 20 bis 6 Uhr
Wichtige Ausnahmen:
Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, familiäre Pflichten
Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
Berufliche und Ausbildungszwecke
Individualsport, Spaziergänge (physische und psychische Erholung)
Unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Termine
Zusammentreffen
Zwischen 06.00 und 20.00 Uhr dürfen sich maximal 2 Haushalte treffen: maximal 4 Erwachsene mit ihren maximal 6 aufsichtspflichtigen Kindern
Handel
Alle Geschäfte sind geöffnet (maximale Öffnungszeit von 06.00 bis 19.00 Uhr)
Pro Kundin/Kunde muss eine Fläche von 20 m2 verfügbar sein
Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske (oder einer gleichwertigen Maske)
Regelung in Einkaufszentren:
kein Verweilen in allgemeinen Bereichen
keine Konsumation von Speisen und Getränken
als Fläche wird hier nur jene von Geschäften gezählt
Alten- und Pflegeheime
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter müssen spätestens alle drei Tage getestet werden und bei
Kontakt mit Bewohnerinnen/Bewohner eine FFP2-Maske, eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Maske mit höher genormtem Standard tragen.
Bewohnerinnen/Bewohner dürfen maximal zweimal pro Woche von höchstens zwei BesucherInnen
pro BewohnerIn besucht werden (ausgenommen sind etwa Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Seelsorge).
Besucherinnen/Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen und während des
Aufenthalts durchgehend eine FFP2-Maske tragen.
Die Dauer des Besuches ist zeitlich, wie auch bisher schon, nicht beschränkt.
Dienstleistungen
Alle Dienstleistungen können wieder angeboten werden.
Pro Kundin/Kunde muss eine Fläche von 20 m2 verfügbar sein.
Für körpernahe Dienstleistungen (z.B. Frisör,
Massage, Pediküre) gilt:
Vor Inanspruchnahme muss ein negatives PCR-
oder Antigentestergebnis vorgelegt werden. Der Test (Zeitpunkt der Probenahme) darf nicht älter als 48 Stunden sein.
Von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die in den vergangenen sechs Monaten
mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind.
FFP2-Pflicht bzw. falls dies aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich ist, sonstige geeignete Schutzmaßnahmen
Pro Kundin/Kunde muss eine Fläche von 10 m2 verfügbar sein.
Wird die körpernahe Dienstleistung außerhalb der üblichen Geschäftsräume erbracht
(z.B. auswärtige Betriebsstätten, Hausbesuche, etc.) ist dies nur möglich, wenn ein durch den Dienstleister negatives PCR-
oder Antigentestergebnis vorgelegt werden kann. Der Test (Zeitpunkt der Probenahme) darf nicht älter als 48 Stunden sein.
Ist die körpernahe Dienstleistung zugleich auch eine Gesundheitsdienstleistung (z.B. mobile Pflege), muss der Dienstleistungserbringer alle sieben Tage ein negatives PCR- oder Antigentestergebnis vorweisen.
Für mobile Pflege- und Betreuungsdienstleister gelten die gleichen Regelungen wie für andere Gesundheitsdienstleister:
Verpflichtende Testung einmal pro Woche und
Verpflichtung eine FFP2-, CPA- oder höherwertige Maske zu tragen.
Outdoor-Sportstätten dürfen betreten werden (z.B. Eislaufplatz, Loipen), Abstand von mindestens 2 Metern, 20 m2-Regel
Seilbahnen sind geöffnet, FFP2-Maskenpflicht ab 14 Jahren (ab 6 Jahren MNS), Abstand von mindestens 2 Metern z.B. beim
Anstellen, 50%ige Auslastung in Gondeln und auf abdeckbaren Sesseln
Gastronomie und Beherbergung
Gastronomiebetriebe dürfen Speisen zur Abholung von 6 bis 19 Uhr anbieten.
Bei Abholungen von Speisen gilt die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske (oder einer
gleichwertigen Maske) für alle Beteiligten.
Lieferservice ist täglich und rund
um die Uhr möglich.
Die Konsumation vor Ort ist nicht erlaubt (Ausnahme: Betriebskantinen).
Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken,
genutzt werden.
Schulen und Universitäten
Die genauen Regelungen werden vom Bildungsministerium unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage erlassen und kommuniziert: www.bmbwf.gv.at.
Berufsgruppentestungen
Wöchentliche Berufsgruppentestungen sind ergänzend zu den schon bisher verpflichtenden Testungen im Gesundheits- und Pflegebereich für
die folgenden Bereiche vorgesehen:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kontakt zu Kundinnen/Kunden (z.B. Handel, Dienstleistungen, Verkehr)
Lehrerinnen und Lehrer und Elementarpädagoginnen und -pädagogen bei Kontakt zu
Schülerinnen und Schülern
Lagerlogistik, wenn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter den Mindestabstand regelmäßig
unterschreiten
Öffentlicher Dienst (bei Parteienverkehr)
Spitzensport (bei Mannschafts- und Kontaktsportarten)
Es gilt:
Wer nicht getestet ist, muss eine FFP2-Maske (oder eine gleichwertige Maske) tragen.
Wer getestet ist, muss einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz tragen.
Von den Testungen ausgenommen sind:
Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind. Sie müssen am Arbeitsplatz allerdings einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Arbeit
Wo möglich, soll auf Homeoffice umgestellt werden.
Abstandspflicht von mindestens 2 Metern
In geschlossenen Räumen: eng anliegender Mund-Nasen-Schutz
Weitere geeignete Schutzmaßnahmen sind möglich (z.B. Trennwände).
Bei engem Kontakt (z.B. mit
Kundinnen/Kunden) wöchentliche Testungen und MNS oder FFP2-Maske (siehe oben)
Kultur und Freizeit
Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive sind geöffnet
Tierparks, Zoos und botanische Gärten sind geöffnet
Es gilt:
Beschränkung von 1 Besucherin/Besucher pro 20 m2
Einhaltung des Abstands von mindestens 2 Metern
Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske
(oder einer gleichwertigen Maske) entfällt im Freien von Betriebsstätten wenn ein Kontakt zu haushaltsfremden Personen ausgeschlossen ist.
Am Freitag, den 12.02.2021, trat die Covid-19-Virusvariantenverordnung (COVID-19-VvV) in Kraft.
Sie ist vorerst bis einschließlich 10. März 2021 gültig.
Geltungsbereich der COVID-19-VvV
Das Bundesland Tirol mit Ausnahme:
des politischen Bezirks Lienz,
der Gemeinde Jungholz, sowie
des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.
Tests
Jede Person, die sich im Bundesland Tirol (mit Ausnahme der genannten Gebiete) aufhält, muss beim Überschreiten der Grenze einen negativen Antigen-Test oder PCR-Test vorweisen, der nicht älter
als 48 Stunden ist. Dieser muss von befugten Stellen, wie etwa Teststraßen oder ÄrztInnen, ausgestellt werden. Diese Regelungen betreffen auch jene Personen, die die Grenze regelmäßig überqueren
– zum Beispiel Menschen, die zur Ausübung ihres Berufs von oder nach Tirol pendeln.
Davon sind auch Menschen betroffen, die die Staatsgrenze von Tirol nach Deutschland oder Italien passieren möchten.
Ausnahmen
Von dieser Regelung ausgenommen sind:
Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr
Transitpassagiere oder die Durchreise durch Tirol ohne Zwischenstopp. Unerlässliche
Stopps, wie zum Beispiel das Aufsuchen von Toiletten, sind möglich.
Der Güterverkehr
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Angehörige von Rettungsorganisationen
und der Feuerwehr
die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
Diese Ausnahmegründe müssen entsprechend glaubhaft gemacht werden können, etwa durch Auftragsbestätigungen am Zielort für Gewerbetreibende, Vorweisen von Frachtpapieren oder Zugtickets.
Kontrollen
Die Polizei und das Bundesheer werden die Grenzen kontrollieren, inklusive Bahnverbindungen und Flügen. Bei Übertreten der Grenze ohne gültigem Test wird Anzeige erstattet und es droht eine
Verwaltungsstrafe von bis zu 1.450 Euro.